Das Kindschaftsrecht

Ein Kind braucht beide Eltern, auch nach einer Trennung oder Scheidung und jeder Elternteil ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der Kontakt zu den KIndern erhalten bleibt. Oft ist es aber nicht leicht das umzusetzen. Da sind alte Verletzungen und Kränkungen, mitunter auch massive Gewalterfahrungen während der Beziehung, die einen eigenständigen reibungslosen Umgang erschweren. Es ist dann durchaus verständlich, wenn in diesen Fällen der sorgeberechtigte Elternteil Vorbehalte hat das Besuchsrecht zu gestatten. Dabei geht es zunächst um das Bedürfnis sich selbst zu schützen, um nicht immer wieder in das alte Streit- und Konfliktmuster zu geraten. Aber auch die Kinder sollen evtl. vor weiteren negativen Erfahrungen bewahrt bleiben. Trotzdem spüren sie die Spannungen und Vorbehalte des sorgeberechtigten Elternteiles. Das kann dazu führen, dass sie den Umgang verweigern wollen, allein um nicht zwischen den Konflikt der Eltern zu geraten. Das wiederum führt oft zu gegenseitigen Vorwürfen der Eltern und verhärtet zusätzlich den Konflikt.
Trotz Allem spricht das Kindschaftsrecht hier eine deutlich Sprache, indem es beide Eltern dazu auffordert den Kontakt zu den Kindern nicht abbrechen zu lassen. Und um das auch in schwierigen Situationen zu ermöglichen bietet es die Möglichkeit des "Begleiteten Umganges".

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